Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit6/30/2008XXIII
Arbeitsmarkt
Freizügigkeit
Berufliche Qualifikation
Zusammenfassung
Die Verordnung regelt die Anerkennung von Berufsqualifikationen aus EU‑ und EWR‑Staaten, legt fest, welche Nachweise nötig sind, und listet zahlreiche Gewerbe mit jeweiligen Mindestanforderungen.Schwerpunkte
- Der Minister kann auf Antrag die Anerkennung einer aus einem anderen EU/EWR‑Staat stammenden Berufsqualifikation erteilen, wenn die Qualifikation dort ausgestellt wurde, das beantragte Gewerbe fachlich passt, keine Ausschlussgründe vorliegen und die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für zahlreiche Handwerks‑ und Industrieberufe werden konkrete Mindestzeiten (z. B. sechs Jahre selbstständig) oder Kombinationen aus Berufserfahrung und vorheriger Ausbildung als ausreichender Nachweis der Befähigung definiert.
Dokumente (PDFs)
