Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft1/23/2008XXIII
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen für die Erstverarbeitung von Flachs und Hanf, legt die Marktordnungsstelle AMA als zuständige Behörde fest und definiert Antragsfristen sowie Aufbewahrungs- und Kontrollpflichten.Schwerpunkte
- Die Verordnung schafft ein Beihilfenprogramm, das finanzielle Unterstützung für die Erstverarbeitung von Flachs und Hanf bereitstellt, um EU‑Marktregeln umzusetzen.
- Die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) ist für die Vollziehung und Kontrolle der Beihilfen zuständig.
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