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Erweiterter Minderjährigenschutz beim Piercen und Tätowieren
Verordnung vom 21.07.2008

Zusammenfassung

Die Verordnung stärkt den Schutz von Minderjährigen beim Piercen und Tätowieren: Vor dem 16. Lebensjahr ist Tätowieren nur mit schriftlicher Einwilligung der Erziehungsberechtigten erlaubt, Piercen von unmündigen Personen ist ebenfalls nur mit Einwilligung zulässig. Zudem müssen Kosmetik‑Gewerbetreibende detaillierte Dokumente über Einwilligungen, Chargennummern und erbrachte Leistungen zehn Jahre aufbewahren.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit7/21/2008XXIII
Gewerbeaufsicht

Zusammenfassung

Die Verordnung stärkt den Schutz von Minderjährigen beim Piercen und Tätowieren: Vor dem 16. Lebensjahr ist Tätowieren nur mit schriftlicher Einwilligung der Erziehungsberechtigten erlaubt, Piercen von unmündigen Personen ist ebenfalls nur mit Einwilligung zulässig. Zudem müssen Kosmetik‑Gewerbetreibende detaillierte Dokumente über Einwilligungen, Chargennummern und erbrachte Leistungen zehn Jahre aufbewahren.

Schwerpunkte

  • Minderjährige dürfen erst ab dem vollendeten 16. Lebensjahr tätowiert werden; für das Piercen von unmündigen Personen ist zusätzlich die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten nötig.
  • Gewerbetreibende müssen die schriftliche Einwilligung, eine Bestätigung und eine Kurzbeschreibung der Leistung samt Chargennummern der verwendeten Farben dokumentieren.
Dokumente (PDFs)
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Bartenstein Martin, Dr.

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