Renten‑ und Versorgungsanpassung 2008 – Einheitlicher Anpassungsfaktor von 1,017
Verordnung vom 23.01.2008Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass der 2008‑ige Inflationsanpassungsfaktor von 1,017 auf mehrere Sozialversicherungsbereiche wie die Kriegsopferversorgung, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz und das Impfschadengesetz angewendet wird und damit zahlreiche Beträge erhöht werden. Die Regelungen gelten ab dem 1. Jänner 2008.Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz1/23/2008XXIII
Finanzwesen
Sozialpolitik
Verwaltungsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass der 2008‑ige Inflationsanpassungsfaktor von 1,017 auf mehrere Sozialversicherungsbereiche wie die Kriegsopferversorgung, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz und das Impfschadengesetz angewendet wird und damit zahlreiche Beträge erhöht werden. Die Regelungen gelten ab dem 1. Jänner 2008.Schwerpunkte
- Der im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für 2008 festgesetzte Anpassungsfaktor von 1,017 wird auch auf die Kriegsopferversorgung angewendet.
- Die Beträge der Kriegsopferversorgung werden um festgelegte Euro‑Beträge erhöht (z. B. von 448,10 € auf 455,70 €).
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