Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit7/31/2008XXIII
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die Arbeiterkammer‑Wahlordnung, indem sie Wahltermine präzisiert, Notfall‑Regeln einführt und die Definition von Beschäftigungsverhältnissen erweitert, um mehr Personen – etwa in Karenz oder als freie Dienstnehmer – wahlberechtigt zu machen.Schwerpunkte
- Der Wahltermin muss mindestens zwei Tage und höchstens zwei Wochen dauern und muss zwingend einen Sonntag beinhalten.
- Wird die Wahl durch unvorhergesehene Umstände unterbrochen, kann der Wahlkommissär sofort notwendige Verfügungen treffen und muss die Hauptwahlkommission informieren.
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