Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass Krankenversicherungsträger für das Einziehen der Arbeiterkammerumlage 1,5 % der eingezogenen Beträge als Vergütung erhalten dürfen. Sie trat am 1. Juli 2008 in Kraft und ersetzte die alte Regelung von 1990.Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz8/7/2008XXIII
Gesundheit
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass Krankenversicherungsträger für das Einziehen der Arbeiterkammerumlage 1,5 % der eingezogenen Beträge als Vergütung erhalten dürfen. Sie trat am 1. Juli 2008 in Kraft und ersetzte die alte Regelung von 1990.Schwerpunkte
- Die rechtliche Grundlage für die Vergütungsregelung beruht auf Bestimmungen des ASVG und des B‑KUVG.
- Die Verordnung wird im Einvernehmen mit den Ministerinnen für Gesundheit, Familie und Jugend sowie Finanzen erlassen.
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