Bundesministerium für Justiz8/13/2008XXIII
Verwaltungsrecht
öffentlicher Dienst
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche Behörden im Justizressort für Dienstrechtsverfahren zuständig sind und tritt am 1. Jänner 2009 in Kraft. Sie gilt auch für bereits anhängige Verfahren und ersetzt die frühere Regelung von 2008.Schwerpunkte
- Die Verordnung definiert, welche nachgeordneten Dienststellen im Justizressort für die Bearbeitung von Dienstrechtsangelegenheiten zuständig sind.
- Zuständig sind: 1) die Präsidentin des Obersten Gerichtshofes, 2) die Generalprokuratur, 3) die Präsidenten der Oberlandesgerichte, 4) die Oberstaatsanwaltschaften (inkl. Korruptionsstaatsanwaltschaft Wien), 5) die Vollzugsdirektion und 6) die Justizanstalten.
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