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Änderung der INVEKOS‑Umsetzungs‑Verordnung 2008 – Verzicht auf Kürzungen bei geringfügigen Verstößen
Verordnung vom 25.08.2008

Zusammenfassung

Die Verordnung ergänzt die INVEKOS‑Umsetzungs‑Verordnung 2008 um § 12a. Dieser Paragraph legt fest, dass bei leichten Verstößen gegen Auflagen keine Kürzung der Direktzahlungen erfolgt, wenn die Kürzung innerhalb einer EU‑Grenze liegt oder der Verstoß als geringfügig gilt.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft8/25/2008XXIII
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Zusammenfassung

Die Verordnung ergänzt die INVEKOS‑Umsetzungs‑Verordnung 2008 um § 12a. Dieser Paragraph legt fest, dass bei leichten Verstößen gegen Auflagen keine Kürzung der Direktzahlungen erfolgt, wenn die Kürzung innerhalb einer EU‑Grenze liegt oder der Verstoß als geringfügig gilt.

Schwerpunkte

  • Ein neuer § 12a wird eingefügt, der das Verzicht auf Kürzungen bei bestimmten Verstößen regelt.
  • Eine Kürzung wird nicht angewendet, wenn der Kürzungsbetrag innerhalb der in Art. 6 Abs. 3 festgelegten Grenze liegt.
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Pröll Josef, Dipl.-Ing.

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