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Änderung der INVEKOS‑Umsetzungs‑Verordnung 2008 – Verzicht auf Kürzungen bei geringfügigen Verstößen Verordnung vom 8/25/2008
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Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft8/25/2008XXIII
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Zusammenfassung

Die Verordnung ergänzt die INVEKOS‑Umsetzungs‑Verordnung 2008 um § 12a. Dieser Paragraph legt fest, dass bei leichten Verstößen gegen Auflagen keine Kürzung der Direktzahlungen erfolgt, wenn die Kürzung innerhalb einer EU‑Grenze liegt oder der Verstoß als geringfügig gilt.

Schwerpunkte

  • Ein neuer § 12a wird eingefügt, der das Verzicht auf Kürzungen bei bestimmten Verstößen regelt.
  • Eine Kürzung wird nicht angewendet, wenn der Kürzungsbetrag innerhalb der in Art. 6 Abs. 3 festgelegten Grenze liegt.
Dokumente (PDFs)
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Pröll Josef, Dipl.-Ing.

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