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Kasein‑Verordnung 2008 – Regelungen zu Herstellung, Verwendung und Förderungen Verordnung vom 9/1/2008
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Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft9/1/2008XXIII
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Zusammenfassung

Die Kasein‑Verordnung 2008 regelt die Herstellung und Verwendung von Casein und Caseinat, legt Verfahren für Beihilfenanträge, Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Kontrollrechte fest und definiert Strafmaßnahmen bei Verstößen.

Schwerpunkte

  • Hersteller müssen die Absicht, Casein oder Caseinat zu produzieren, mindestens fünf Werktage vor dem ersten Herstellungstag bei der AMA anzeigen und monatlich Mengenbilanzen führen.
  • Ein neuer Beihilfenantrag darf nur nach einer Wartezeit von mindestens einer Woche gestellt werden; er muss spätestens drei Monate nach dem Produktionsmonat eingereicht werden.
Dokumente (PDFs)
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Pröll Josef, Dipl.-Ing.

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