Verordnung zur Übertragung von Haushalts‑ und Buchhaltungsaufgaben auf Finanzbehörden
Verordnung vom 29.09.2008Zusammenfassung
Die Verordnung überträgt bestimmte Haushalts‑ und Buchhaltungsaufgaben an sechs Finanzbehörden, darunter Finanzämter und Zollämter. Sie trat am 1. Jänner 2009 in Kraft.Bundesministerium für Finanzen9/29/2008XXIII
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Verwaltungsorganisation
Zusammenfassung
Die Verordnung überträgt bestimmte Haushalts‑ und Buchhaltungsaufgaben an sechs Finanzbehörden, darunter Finanzämter und Zollämter. Sie trat am 1. Jänner 2009 in Kraft.Schwerpunkte
- Aufgaben, die im Bundeshaushaltsgesetz unter § 5 Abs. 2 Z 4 genannt werden, werden an sechs spezifizierte Organisationseinheiten des Finanzministeriums übertragen.
- Die Buchhaltungsaufgaben des Bundes, geregelt in § 6 Abs. 1 (bzw. § 7), werden ebenfalls an dieselben sechs Einheiten delegiert.
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