Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten10/6/2008XXIII
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
öffentliche Verwaltung
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Oktober 2008 für zahlreiche ausländische Dienstorte die jeweiligen Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.Schwerpunkte
- Rechtliche Grundlage: Die Verordnung beruft sich auf § 21b Abs. 1‑3 des Gehaltsgesetzes 1956.
- Ziel: Einheitliche Festlegung der Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbedienstete im Monat Oktober 2008.
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