Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend10/24/2008XXIII
Gesundheit
Verwaltungsrecht
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Zusammenfassung
Die Verordnung 374/2008 beschränkt zulässige Süßstoffe auf jene, die in Anhang I gelistet und den Reinheitskriterien von Anhang II entsprechen, und setzt zahlreiche EU‑Richtlinien zum Thema um.Schwerpunkte
- Nur Süßungsmittel, die in Anhang I aufgeführt und die Reinheitskriterien des Anhangs II erfüllen, dürfen verwendet werden.
- Die Verordnung setzt mehrere EU‑Richtlinien zu Süßungsmitteln und Lebensmittelzusatzstoffen in nationales Recht um.
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