Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass der Rechtsschutzbeauftragte monatlich 20 % des Grundgehalts eines Beamten der höchsten Besoldungsstufe erhält, während sein Stellvertreter jährlich dieselbe Quote bekommt. Zahlungen erfolgen zu Beginn des jeweiligen Monats bzw. Jahres, und Fahrtkosten werden nach einer alten Reisegebührenvorschrift erstattet.Bundesministerium für Landesverteidigung1/31/2008XXIII
Verwaltungsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass der Rechtsschutzbeauftragte monatlich 20 % des Grundgehalts eines Beamten der höchsten Besoldungsstufe erhält, während sein Stellvertreter jährlich dieselbe Quote bekommt. Zahlungen erfolgen zu Beginn des jeweiligen Monats bzw. Jahres, und Fahrtkosten werden nach einer alten Reisegebührenvorschrift erstattet.Schwerpunkte
- Der Rechtsschutzbeauftragte erhält monatlich eine Entschädigung von 20 % des Grundgehalts eines Bundesbeamten der Dienstklasse IX.
- Der stellvertretende Rechtsschutzbeauftragte bekommt jährlich dieselbe prozentuale Entschädigung von 20 % des Grundgehalts.
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