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Änderung der Pflanzenschutzverordnung – neue Pass‑Pflicht für bestimmte Pflanzen
Verordnung vom 21.11.2008

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2008 erweitert die Pflanzenschutzverordnung: Sie listet 17 Pflanzenarten, für die bei Anpflanzungen Samen ausgenommen sind, und führt für diese Arten strengere Einfuhrbedingungen mit einem verpflichtenden Pflanzenpass ein.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft11/21/2008XXIV
Umwelt
Handel
Land- und Forstwirtschaft

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2008 erweitert die Pflanzenschutzverordnung: Sie listet 17 Pflanzenarten, für die bei Anpflanzungen Samen ausgenommen sind, und führt für diese Arten strengere Einfuhrbedingungen mit einem verpflichtenden Pflanzenpass ein.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung fügt eine neue Ziffer 8 zu § 2 Abs. 2 hinzu, in der 17 bestimmte Pflanzengattungen (z. B. Acer, Citrus, Salix) aufgelistet werden, für die bei Anpflanzungen Samen ausgenommen sind.
  • Ein neuer Absatz 14 zu § 3 verlangt, dass die in Ziffer 8 genannten Pflanzenarten, wenn sie aus Drittländern oder abgegrenzten Gebieten stammen, nur mit einem gültigen Pflanzenpass in die EU gebracht werden dürfen.
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