Zulassungssperre für bestimmte Fahrzeugklassen bei Importen und steuerrelevanten Vorgängen
Verordnung vom 24.11.2008Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass bestimmte Fahrzeugklassen in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre versehen werden können. Zuständig sind Hersteller, Landeshauptmann und Finanzbehörden; die Sperre greift bei Eigen‑, Händler‑Eigen‑ und Re‑Import sowie bei bestimmten steuerlichen Vorgängen.Bundesministerium für Finanzen11/24/2008XXIV
Verkehr
Steuerwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass bestimmte Fahrzeugklassen in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre versehen werden können. Zuständig sind Hersteller, Landeshauptmann und Finanzbehörden; die Sperre greift bei Eigen‑, Händler‑Eigen‑ und Re‑Import sowie bei bestimmten steuerlichen Vorgängen.Schwerpunkte
- Die Verordnung betrifft bestimmte Fahrzeugklassen wie Personenkraftwagen, leichte Nutzfahrzeuge und verschiedene Kleinkrafträder.
- Verantwortlich für das Setzen einer Zulassungssperre sind die Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigte, der Landeshauptmann und die Finanzbehörden.
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