Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft11/26/2008XXIV
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Zusammenfassung
Die Verordnung regelt die Einfuhr von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen aus Drittstaaten, legt Lizenz- und Dokumentationspflichten fest und bestimmt die Marktordnungsstelle AMA als verantwortliche Behörde.Schwerpunkte
- Die Verordnung legt den Anwendungsbereich für die Einfuhr von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen aus Drittstaaten fest.
- Die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) ist für die Vollziehung der Verordnung verantwortlich.
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