Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit12/2/2008XXIV
Arbeitslosenversicherung
Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen zusätzlichen Beitrag von 0,55 % auf den vom Arbeitgeber zu zahlenden Arbeitslosenversicherungsbeitrag fest. Der Zuschlag gilt ab dem Beginn der Beitragsperiode 2009.Schwerpunkte
- Ein zusätzlicher Beitrag von 0,55 % wird auf den vom Arbeitgeber zu leistenden Arbeitslosenversicherungsbeitrag erhoben.
- Der Zuschlag gilt ab dem Beginn der Beitragsperiode für das Jahr 2009 (voraussichtlich 1. Januar 2009).
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