Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft12/3/2008XXIV
Umwelt
Finanzwesen
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, wie Obst‑ und Gemüseproduzenten in Österreich Erzeugerorganisationen bilden, anerkennen und führen können, inklusive Mindestgrößen, Berichtspflichten und Finanzierungsregeln.Schwerpunkte
- Erzeugerorganisationen können anerkannt werden, wenn sie einen Antrag mit Satzung, Verträgen, Mitgliedsverzeichnis und Umsatz‑ bzw. Produktionsnachweisen beim Bundesminister einreichen.
- Für die Anerkennung ist eine Mindestgröße von mindestens 40 Erzeugern (oder 20 bei reinen Obst‑ bzw. Gemüseorganisationen) und ein Jahresumsatz von mindestens 4 Mio € (bzw. 3 Mio € für Verarbeitungszwecke) vorgeschrieben.
Dokumente (PDFs)
