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Regelung für Erzeugerorganisationen im Obst‑ und Gemüsesektor Verordnung vom 12/3/2008
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Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft12/3/2008XXIV
Umwelt
Finanzwesen
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, wie Obst‑ und Gemüseproduzenten in Österreich Erzeugerorganisationen bilden, anerkennen und führen können, inklusive Mindestgrößen, Berichtspflichten und Finanzierungsregeln.

Schwerpunkte

  • Erzeugerorganisationen können anerkannt werden, wenn sie einen Antrag mit Satzung, Verträgen, Mitgliedsverzeichnis und Umsatz‑ bzw. Produktionsnachweisen beim Bundesminister einreichen.
  • Für die Anerkennung ist eine Mindestgröße von mindestens 40 Erzeugern (oder 20 bei reinen Obst‑ bzw. Gemüseorganisationen) und ein Jahresumsatz von mindestens 4 Mio € (bzw. 3 Mio € für Verarbeitungszwecke) vorgeschrieben.
Dokumente (PDFs)
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Berlakovich Nikolaus, Dipl.-Ing.

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