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Regelung für Erzeugerorganisationen im Obst‑ und Gemüsesektor
Verordnung vom 03.12.2008

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, wie Obst‑ und Gemüseproduzenten in Österreich Erzeugerorganisationen bilden, anerkennen und führen können, inklusive Mindestgrößen, Berichtspflichten und Finanzierungsregeln.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft12/3/2008XXIV
Umwelt
Finanzwesen
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, wie Obst‑ und Gemüseproduzenten in Österreich Erzeugerorganisationen bilden, anerkennen und führen können, inklusive Mindestgrößen, Berichtspflichten und Finanzierungsregeln.

Schwerpunkte

  • Erzeugerorganisationen können anerkannt werden, wenn sie einen Antrag mit Satzung, Verträgen, Mitgliedsverzeichnis und Umsatz‑ bzw. Produktionsnachweisen beim Bundesminister einreichen.
  • Für die Anerkennung ist eine Mindestgröße von mindestens 40 Erzeugern (oder 20 bei reinen Obst‑ bzw. Gemüseorganisationen) und ein Jahresumsatz von mindestens 4 Mio € (bzw. 3 Mio € für Verarbeitungszwecke) vorgeschrieben.
Dokumente (PDFs)
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Berlakovich Nikolaus, Dipl.-Ing.

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