Aufwandersatzverordnung – Pauschalbeträge für Interessenvertretungen im Arbeitsrecht (2009)
Verordnung vom 17.12.2008Zusammenfassung
Die Aufwandersatzverordnung legt pauschale Entschädigungen für gesetzliche Interessenvertretungen in Arbeitsrechtssachen fest: 220 € für das erste Verfahren bis zur ersten Verhandlung und 385 € für weitere Schritte sowie für Berufungs- und Rekursverfahren. Sie trat am 1. Jänner 2009 in Kraft und ersetzte die frühere Regelung von 2007.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit12/17/2008XXIV
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Die Aufwandersatzverordnung legt pauschale Entschädigungen für gesetzliche Interessenvertretungen in Arbeitsrechtssachen fest: 220 € für das erste Verfahren bis zur ersten Verhandlung und 385 € für weitere Schritte sowie für Berufungs- und Rekursverfahren. Sie trat am 1. Jänner 2009 in Kraft und ersetzte die frühere Regelung von 2007.Schwerpunkte
- Für das Verfahren erster Instanz bis zur ersten mündlichen Verhandlung wird ein Pauschalbetrag von 220 € festgesetzt.
- Für weitere Verfahrensschritte im ersten Verfahren gilt ein Pauschalbetrag von 385 €.
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