Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 5 445 befristeten Stellen für ausländische Arbeitskräfte in der Land‑ und Forstwirtschaft fest, verteilt auf die Bundesländer. Sie erlaubt Arbeitsbewilligungen bis zu sechs Monaten (bzw. neun Monaten bei bereits Beschäftigten) und gilt vom 5. Jänner 2009 bis zum 30. November 2009.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit12/23/2008XXIV
Arbeitsrecht
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 5 445 befristeten Stellen für ausländische Arbeitskräfte in der Land‑ und Forstwirtschaft fest, verteilt auf die Bundesländer. Sie erlaubt Arbeitsbewilligungen bis zu sechs Monaten (bzw. neun Monaten bei bereits Beschäftigten) und gilt vom 5. Jänner 2009 bis zum 30. November 2009.Schwerpunkte
- Ein Gesamt‑Kontingent von 5 445 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte in der Land‑ und Forstwirtschaft wird festgelegt.
- Beschäftigungsbewilligungen können bis zu sechs Monate ausgestellt werden; für bereits in den letzten drei Jahren beschäftigte Ausländer, die unter die EU‑Freizügigkeit fallen, bis zu neun Monate.
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