Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend2/8/2008XXIII
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Zusammenfassung
Die Verordnung 51/2008 ergänzt die Süßungsmittelverordnung: Nur die in Anhang I gelisteten Süßstoffe dürfen verwendet werden, und sie müssen den Reinheitskriterien des Anhangs II entsprechen. § 8 wird um EU‑Richtlinien‑Verweise erweitert.Schwerpunkte
- Nur die in Anhang I aufgeführten Süßstoffe dürfen verwendet werden, sofern sie den Reinheitskriterien des Anhangs II entsprechen.
- § 8 wird um Verweise auf sechs EU‑Richtlinien ergänzt, die die Reinheitsstandards für Süßstoffe festlegen.
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