Verordnung zur befristeten Beschäftigung von Ausländern in Land‑ und Forstwirtschaft für Sturmschaden‑Aufarbeitung (2008)
Verordnung vom 11.02.2008Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 630 befristeten Arbeitsplätzen für Ausländer in der Land‑ und Forstwirtschaft fest, um Sturmschäden zu beseitigen. Die Plätze werden auf fünf Bundesländer verteilt; Beschäftigungsbewilligungen dürfen maximal sechs Monate (bzw. neun Monate für EU‑Freizügigkeits‑Bewerber) dauern und müssen bis spätestens 31. Dezember 2008 enden.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit2/11/2008XXIII
Arbeitsrecht
ausländischer Staatsangehöriger
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 630 befristeten Arbeitsplätzen für Ausländer in der Land‑ und Forstwirtschaft fest, um Sturmschäden zu beseitigen. Die Plätze werden auf fünf Bundesländer verteilt; Beschäftigungsbewilligungen dürfen maximal sechs Monate (bzw. neun Monate für EU‑Freizügigkeits‑Bewerber) dauern und müssen bis spätestens 31. Dezember 2008 enden.Schwerpunkte
- Ein Gesamt‑Kontingent von 630 befristeten Arbeitsplätzen für Ausländer wird für die Land‑ und Forstwirtschaft festgelegt.
- Ausländer, die bereits in den letzten drei Jahren im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren und unter die EU‑Freizügigkeit fallen, erhalten bis zu neun Monate Beschäftigungsbewilligung.
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