Zusammenfassung
Die Verordnung vom 9. Jänner 2008 ändert die LMKV: Sie ergänzt im Anhang III Lupine‑ und Weichtier‑Erzeugnisse, fügt § 12 Abs. 3 einen Übergangsabsatz für nicht konforme Produkte bis zum 23. Dezember 2008 hinzu und verweist in § 13 auf die EU‑Richtlinie 2006/142/EG.Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend1/9/2008XXIII
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 9. Jänner 2008 ändert die LMKV: Sie ergänzt im Anhang III Lupine‑ und Weichtier‑Erzeugnisse, fügt § 12 Abs. 3 einen Übergangsabsatz für nicht konforme Produkte bis zum 23. Dezember 2008 hinzu und verweist in § 13 auf die EU‑Richtlinie 2006/142/EG.Schwerpunkte
- Ein neuer Absatz 4 wird zu § 12 Abs. 3 hinzugefügt, der eine Übergangsfrist bis zum 23. Dezember 2008 für verpackte Waren vorsieht, die noch nicht den neuen Kennzeichnungsanforderungen entsprechen.
- Ein Gedankenstrich wird zu § 13 hinzugefügt, um einen Verweis auf die EU‑Richtlinie 2006/142/EG (Änderung des Anhangs IIIa der Richtlinie 2000/13/EG) aufzunehmen.
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