Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie3/3/2008XXIII
Verkehr
Zusammenfassung
Die Verordnung legt Gebühren für Flugsicherungsdienste beim An‑ und Abflug an den wichtigsten österreichischen Flughäfen fest, definiert wer zahlt und wie die Gebühren berechnet, erhoben und eingetrieben werden.Schwerpunkte
- Für die Nutzung von Flugsicherungsdiensten beim An‑ und Abflug wird eine Gebühr erhoben, die der Umsatzsteuer unterliegt.
- Die Gebühr gilt für die Flughäfen Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien.
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