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Vergütung für die Einziehung der Landarbeiterkammerumlage
Verordnung vom 08.04.2009

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass die Träger der Krankenversicherung für das Einziehen der Landarbeiterkammerumlage 1,5 % der eingezogenen Beiträge erhalten und diese Beträge einbehalten dürfen. Sie tritt am 1. März 2009 in Kraft und ersetzt die frühere Regelung von 1990.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz4/8/2009XXIV
Gesundheit
Finanzwesen
Sozialpolitik
Verwaltungsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass die Träger der Krankenversicherung für das Einziehen der Landarbeiterkammerumlage 1,5 % der eingezogenen Beiträge erhalten und diese Beträge einbehalten dürfen. Sie tritt am 1. März 2009 in Kraft und ersetzt die frühere Regelung von 1990.

Schwerpunkte

  • Versicherungsträger erhalten für das Einziehen der Landarbeiterkammerumlage eine Vergütung von 1,5 % der eingezogenen Beiträge und dürfen diesen Betrag direkt einbehalten.
  • Die Verordnung tritt am 1. März 2009 in Kraft und ersetzt gleichzeitig die frühere Verordnung von 1990 (BGBl. Nr. 611/1990).
Dokumente (PDFs)
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Hundstorfer Rudolf

SPÖ


9 - Wien



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