Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass die Träger der Krankenversicherung für das Einziehen der Landarbeiterkammerumlage 1,5 % der eingezogenen Beiträge erhalten und diese Beträge einbehalten dürfen. Sie tritt am 1. März 2009 in Kraft und ersetzt die frühere Regelung von 1990.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz4/8/2009XXIV
Gesundheit
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Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass die Träger der Krankenversicherung für das Einziehen der Landarbeiterkammerumlage 1,5 % der eingezogenen Beiträge erhalten und diese Beträge einbehalten dürfen. Sie tritt am 1. März 2009 in Kraft und ersetzt die frühere Regelung von 1990.Schwerpunkte
- Versicherungsträger erhalten für das Einziehen der Landarbeiterkammerumlage eine Vergütung von 1,5 % der eingezogenen Beiträge und dürfen diesen Betrag direkt einbehalten.
- Die Verordnung tritt am 1. März 2009 in Kraft und ersetzt gleichzeitig die frühere Verordnung von 1990 (BGBl. Nr. 611/1990).
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