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Meldepflicht für Flugpassagiere bei Influenza‑A‑Risiko
Verordnung vom 30.04.2009

Zusammenfassung

Die Verordnung verpflichtet Fluggesellschaften, Passagiere aus bestimmten Herkunftsländern oder Transitländern dem Bundesministerium für Gesundheit zu melden – mindestens zehn Stunden vor Ankunft – und bei Verdacht auf H1N1‑Infektion sofort die komplette Passagierliste zu übermitteln. Gültig vom 30. April 2009 bis zum 30. Juni 2009.
Bundesministerium für Gesundheit4/30/2009XXIV
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung verpflichtet Fluggesellschaften, Passagiere aus bestimmten Herkunftsländern oder Transitländern dem Bundesministerium für Gesundheit zu melden – mindestens zehn Stunden vor Ankunft – und bei Verdacht auf H1N1‑Infektion sofort die komplette Passagierliste zu übermitteln. Gültig vom 30. April 2009 bis zum 30. Juni 2009.

Schwerpunkte

  • Luftverkehrsunternehmen müssen Passagiere aus den in der Anlage genannten Herkunftsländern bzw. -städten mindestens zehn Stunden vor ihrer Ankunft an das Bundesministerium für Gesundheit melden.
  • Die Meldungspflicht gilt ebenfalls für Passagiere, die im Transit über ein in der Anlage genanntes Land oder eine Stadt reisen.
Dokumente (PDFs)
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Stöger Alois, diplômé

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4 - Oberösterreich


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