Ermächtigung von EU‑Vertretungsbehörden für Passanträge zur besseren Erreichbarkeit
Verordnung vom 04.05.2009Zusammenfassung
Die Verordnung erlaubt Vertretungsbehörden in EU‑Staaten, Passanträge von Personen mit Hauptwohnsitz in der EU oder im Drittstaat zu bearbeiten, wenn sich die Person im jeweiligen Amtsgebiet befindet. Vor jeder Ausstellung muss geprüft werden, ob ein Verlusttatbestand nach § 26 StbG vorliegt.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten5/4/2009XXIV
Ausweis
Zusammenfassung
Die Verordnung erlaubt Vertretungsbehörden in EU‑Staaten, Passanträge von Personen mit Hauptwohnsitz in der EU oder im Drittstaat zu bearbeiten, wenn sich die Person im jeweiligen Amtsgebiet befindet. Vor jeder Ausstellung muss geprüft werden, ob ein Verlusttatbestand nach § 26 StbG vorliegt.Schwerpunkte
- Vertretungsbehörden in einem EU‑Staat dürfen Passanträge von Personen mit Hauptwohnsitz im Hoheitsgebiet der EU bearbeiten, wenn sich die Person im jeweiligen Amtsgebiet befindet.
- Personen mit Hauptwohnsitz außerhalb der EU können ihren Reisepass bei einer geografisch näher liegenden EU‑Vertretungsbehörde beantragen; diese Behörde darf die Passbehördliche Amtshandlung durchführen.
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