Befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus (Verordnung 138/2009)
Verordnung vom 07.05.2009Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 4 635 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Saisonarbeitskräfte im Sommertourismus fest, verteilt diese auf die Bundesländer und beschränkt die Beschäftigungsdauer auf maximal 25 Wochen. EU‑Staatsangehörige erhalten bei der Bewilligung Vorrang; die Regelung endet am 30. September 2009.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz5/7/2009XXIV
Ausländischer Staatsangehöriger
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 4 635 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Saisonarbeitskräfte im Sommertourismus fest, verteilt diese auf die Bundesländer und beschränkt die Beschäftigungsdauer auf maximal 25 Wochen. EU‑Staatsangehörige erhalten bei der Bewilligung Vorrang; die Regelung endet am 30. September 2009.Schwerpunkte
- Ein Kontingent von insgesamt 4 635 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte im Sommertourismus wird festgelegt und auf die Bundesländer verteilt.
- Beschäftigungsbewilligungen dürfen höchstens 25 Wochen gelten und müssen vor dem 31. Oktober 2009 enden.
Dokumente (PDFs)
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