Zusammenfassung
Die Verordnung von 2009 ergänzt die Eisenbahn‑ArbeitnehmerInnenschutzverordnung: Sie führt in zweigleisigen Tunneln mit mindestens 7 m Abstand eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ein, aktualisiert die Definition des Betriebsleiters, streicht das Wort „Anschlussbahn“ aus einigen Vorschriften und legt neue Ausbildungsinhalte für Betriebsleiter fest.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie7/1/2009XXIV
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung von 2009 ergänzt die Eisenbahn‑ArbeitnehmerInnenschutzverordnung: Sie führt in zweigleisigen Tunneln mit mindestens 7 m Abstand eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ein, aktualisiert die Definition des Betriebsleiters, streicht das Wort „Anschlussbahn“ aus einigen Vorschriften und legt neue Ausbildungsinhalte für Betriebsleiter fest.Schwerpunkte
- Im Inhaltsverzeichnis entfällt das Wort „Anschlussbahn“ in Zeile Anhang 3, wodurch die Unterscheidung zwischen Haupt‑ und Nebenstrecken reduziert wird.
- In zweigleisigen Tunneln mit mindestens 7 m Abstand zwischen Gleisachse und Tunnelwand wird die Höchstgeschwindigkeit für Schienenfahrzeuge auf 100 km/h begrenzt.
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