Verordnung über Dienstausweise im BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Verordnung vom 14.07.2009Zusammenfassung
Die 225. Verordnung regelt die Ausstellung und Nutzung von Dienstausweisen für Bedienstete des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Sie legt fest, welche Daten auf dem Ausweis stehen, wann er zu zeigen ist und wie bei Verlust oder Austritt vorzugehen ist.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz7/14/2009XXIV
Verwaltungsrecht
öffentlicher Dienst
Verwaltungsorganisation
Zusammenfassung
Die 225. Verordnung regelt die Ausstellung und Nutzung von Dienstausweisen für Bedienstete des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Sie legt fest, welche Daten auf dem Ausweis stehen, wann er zu zeigen ist und wie bei Verlust oder Austritt vorzugehen ist.Schwerpunkte
- Die Verordnung gilt für alle Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, die zur Zentralleitung, einem Arbeitsinspektorat oder dem Bundessozialamt gehören.
- Aktiven Bediensteten muss ein beidseitiger Kunststoff‑Dienstausweis ausgestellt werden, sofern keine dienstlichen Gründe dagegen sprechen.
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