Bestimmung des Straßenverlaufs der S 36 Murtal Schnellstraße (St. Georgen – Scheiflinger Ofen)
Verordnung vom 21.07.2009Zusammenfassung
Die Verordnung vom 21. Juli 2009 legt den genauen Verlauf des Abschnitts St. Georgen‑Scheiflinger Ofen der S 36 Murtal Schnellstraße fest, inklusive zweier neuer gedeckter Unterflurtrassen in St. Georgen (610 m) und Unzmarkt (950 m). Rechtsgrundlage ist das Bundesstraßengesetz sowie das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz; die Unterlagen sind öffentlich einsehbar.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie7/21/2009XXIV
Verkehr
Bauindustrie und öffentliches Bauwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 21. Juli 2009 legt den genauen Verlauf des Abschnitts St. Georgen‑Scheiflinger Ofen der S 36 Murtal Schnellstraße fest, inklusive zweier neuer gedeckter Unterflurtrassen in St. Georgen (610 m) und Unzmarkt (950 m). Rechtsgrundlage ist das Bundesstraßengesetz sowie das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz; die Unterlagen sind öffentlich einsehbar.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 als rechtliche Grundlage für die Festlegung des Straßenverlaufs.
- Der festgelegte Straßenabschnitt unterliegt § 15 des Bundesstraßengesetzes, das die Anwendung von Bauvorschriften und Gebietsgrenzen regelt.
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