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Änderung der Überwachungskosten‑Verordnung (ÜKVO) 2009
Verordnung vom 14.08.2009

Zusammenfassung

Die 261. Verordnung von 2009 ändert die Überwachungskostenverordnung, definiert welche Leistungen Telekommunikations‑Anbieter bei behördlichen Auskunfts‑ und Überwachungsanordnungen erbringen müssen und legt fest, wie und in welcher Höhe sie dafür entschädigt werden können.
Bundesministerium für Justiz8/14/2009XXIV
Sicherheit
Datenschutz
Verwaltungsrecht
Telekommunikation

Zusammenfassung

Die 261. Verordnung von 2009 ändert die Überwachungskostenverordnung, definiert welche Leistungen Telekommunikations‑Anbieter bei behördlichen Auskunfts‑ und Überwachungsanordnungen erbringen müssen und legt fest, wie und in welcher Höhe sie dafür entschädigt werden können.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung erhält einen neuen Titel, der klarstellt, dass sie den Kosten­ersatz für Anbieter bei Auskunftserteilung und Nachrichtenüberwachung regelt.
  • Ein Kostenersatz kann nur für Leistungen geltend gemacht werden, die dem Anbieter nach § 92 Abs. 3 Z 1 TKG tatsächlich aufgetragen und erbracht wurden.
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