Zusammenfassung
Die 261. Verordnung von 2009 ändert die Überwachungskostenverordnung, definiert welche Leistungen Telekommunikations‑Anbieter bei behördlichen Auskunfts‑ und Überwachungsanordnungen erbringen müssen und legt fest, wie und in welcher Höhe sie dafür entschädigt werden können.Bundesministerium für Justiz8/14/2009XXIV
Sicherheit
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Verwaltungsrecht
Telekommunikation
Zusammenfassung
Die 261. Verordnung von 2009 ändert die Überwachungskostenverordnung, definiert welche Leistungen Telekommunikations‑Anbieter bei behördlichen Auskunfts‑ und Überwachungsanordnungen erbringen müssen und legt fest, wie und in welcher Höhe sie dafür entschädigt werden können.Schwerpunkte
- Die Verordnung erhält einen neuen Titel, der klarstellt, dass sie den Kostenersatz für Anbieter bei Auskunftserteilung und Nachrichtenüberwachung regelt.
- Ein Kostenersatz kann nur für Leistungen geltend gemacht werden, die dem Anbieter nach § 92 Abs. 3 Z 1 TKG tatsächlich aufgetragen und erbracht wurden.
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