Zusammenfassung
Die Verordnung 296/2009 ändert die Wasserstraßen‑Verkehrsordnung, indem sie den Begriff „Sportfahrzeug“ präzisiert, einige Paragraphen streicht oder ersetzt und einen neuen § 50.04 zu Treppelwegen einführt.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie9/14/2009XXIV
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Verkehr
Zusammenfassung
Die Verordnung 296/2009 ändert die Wasserstraßen‑Verkehrsordnung, indem sie den Begriff „Sportfahrzeug“ präzisiert, einige Paragraphen streicht oder ersetzt und einen neuen § 50.04 zu Treppelwegen einführt.Schwerpunkte
- Der Klammerausdruck „(Sportfahrzeuge)“ wird aus § 1.10 Z 2 gestrichen, sodass die Bezeichnung nicht mehr im Gesetz erscheint.
- Die Definition von „Sportfahrzeug“ wird in § 11.01 Z 1 lit. b präzisiert: Es handelt sich um ein Fahrzeug für Sport‑ oder Erholungszwecke, das keine Fahrgastschiffe sind.
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