Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche Farbstoffe in Arzneimitteln verwendet werden dürfen. Nur Stoffe aus Anhang I der EU‑Richtlinie 94/36/EG, die den Reinheitsanforderungen der Richtlinie 95/45/EG entsprechen, sind zulässig.Bundesministerium für Gesundheit10/1/2009XXIV
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche Farbstoffe in Arzneimitteln verwendet werden dürfen. Nur Stoffe aus Anhang I der EU‑Richtlinie 94/36/EG, die den Reinheitsanforderungen der Richtlinie 95/45/EG entsprechen, sind zulässig.Schwerpunkte
- Nur die in Anhang I der EU‑Richtlinie 94/36/EG aufgeführten Farbstoffe dürfen zur Färbung von Arzneimitteln verwendet werden.
- Diese Farbstoffe und ihre Zubereitungen müssen die in Anhang der Richtlinie 95/45/EG festgelegten Spezifikationen für Aluminiumfarblacke und Reinheitskriterien erfüllen.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.