Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft2/5/2009XXIV
Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung regelt die Anerkennung von Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse. Sie legt fest, welche Kriterien erfüllt sein müssen, welche jährlichen Berichtspflichten gelten und welche Aufbewahrungs‑ sowie Prüfungsrechte das Bundesministerium hat.Schwerpunkte
- Eine Erzeugerorganisation wird anerkannt, wenn sie die EU‑Vorgaben erfüllt, mindestens 40 % der nationalen Produktion einer Fischart oder -gruppe absetzt und die Aufbewahrungs‑ sowie Mitwirkungspflichten akzeptiert.
- Jährlich muss die Organisation bis zum 15. Februar einen Bericht nach einem vorgegebenen Muster einreichen, der Produktions‑, Vermarktungs‑ und Preisstatistiken enthält.
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