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Festsetzung von Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland (Nov 2009) Verordnung vom 10/29/2009
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Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten10/29/2009XXIV
Verwaltungsrecht
öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für November 2009 für zahlreiche Auslandseinsätze von Bundesbediensteten individuelle Prozentsätze fest, nach denen Kaufkraftausgleichszulagen berechnet werden.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruft sich auf § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956, die dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten das Recht geben, Hundertsätze festzulegen.
  • Die festgelegten Hundertsätze werden nach § 21b Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage verwendet.
Dokumente (PDFs)
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