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Festsetzung von Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland (Nov 2009)
Verordnung vom 29.10.2009

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für November 2009 für zahlreiche Auslandseinsätze von Bundesbediensteten individuelle Prozentsätze fest, nach denen Kaufkraftausgleichszulagen berechnet werden.
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten10/29/2009XXIV
Verwaltungsrecht
öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für November 2009 für zahlreiche Auslandseinsätze von Bundesbediensteten individuelle Prozentsätze fest, nach denen Kaufkraftausgleichszulagen berechnet werden.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruft sich auf § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956, die dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten das Recht geben, Hundertsätze festzulegen.
  • Die festgelegten Hundertsätze werden nach § 21b Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage verwendet.
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