Zusammenfassung
Die Verordnung von 2009 ändert die Apothekenbetriebsordnung 2005: Sie streicht § 30 Abs 4, führt neue Vorgaben für Labor‑ und Sterilisationseinrichtungen ein, legt Mindestanforderungen an Rezepturarbeitsplätze fest und gibt der Apothekerkammer das Recht, Vertreter zu Genehmigungsverhandlungen zu entsenden.Bundesministerium für Gesundheit11/3/2009XXIV
Apotheke
Zusammenfassung
Die Verordnung von 2009 ändert die Apothekenbetriebsordnung 2005: Sie streicht § 30 Abs 4, führt neue Vorgaben für Labor‑ und Sterilisationseinrichtungen ein, legt Mindestanforderungen an Rezepturarbeitsplätze fest und gibt der Apothekerkammer das Recht, Vertreter zu Genehmigungsverhandlungen zu entsenden.Schwerpunkte
- Der bisherige § 30 Abs 4 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 5‑8 erhalten neue Nummerierungen.
- Neue Vorgabe, dass Zubereitungen nur im Labor, in der Offizin oder in einem eigenen Rezepturraum und dabei in einem nicht öffentlich zugänglichen Bereich hergestellt werden dürfen.
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