Zusammenfassung
Die Verordnung von 2009 definiert das Österreichische Museum für angewandte Kunst (MAK) als gemeinnützige wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts, legt dessen Aufgaben, Finanzierungsquellen und Organisationsstruktur fest und ersetzt die frühere Museumsordnung.Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur12/1/2009XXIV
Kunst
Kulturpolitik
Öffentlicher Dienst
Verwaltungsorganisation
Zusammenfassung
Die Verordnung von 2009 definiert das Österreichische Museum für angewandte Kunst (MAK) als gemeinnützige wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts, legt dessen Aufgaben, Finanzierungsquellen und Organisationsstruktur fest und ersetzt die frühere Museumsordnung.Schwerpunkte
- Das MAK erhält seine finanziellen Mittel aus Bundeszuwendungen, Eintrittsgeldern, Sponsoring und anderen Einnahmen, die ausschließlich für museale Aufgaben genutzt werden dürfen.
- Die Leitung des MAK kann von einer oder zwei Geschäftsführenden übernommen werden; bei zwei Personen hat die wissenschaftliche Führung Vorrang bei Entscheidungen.
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