Zusammenfassung
Die Verordnung definiert die Albertina als gemeinnützige wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts, regelt ihre Finanzierung, Aufgaben (Sammlung, Forschung, Vermittlung) und ihre interne sowie externe Aufsicht.Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur12/1/2009XXIV
Kulturpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung definiert die Albertina als gemeinnützige wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts, regelt ihre Finanzierung, Aufgaben (Sammlung, Forschung, Vermittlung) und ihre interne sowie externe Aufsicht.Schwerpunkte
- Die Albertina ist als wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zugeordnet und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
- Die Sammlungsbestände werden nach museologischen, konservatorischen und sicherheitstechnischen Standards bewahrt und regelmäßig dokumentiert.
Dokumente (PDFs)
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