Aufwandersatzverordnung – Pauschalbeträge für Rechtsvertretungen im Arbeitsrecht
Verordnung vom 02.12.2009Zusammenfassung
Die Aufwandersatzverordnung legt einheitliche Pauschalbeträge fest, die gesetzliche Interessenvertretungen und freiwillige Berufsverbände für ihre Tätigkeit in Arbeitsrechtssachen erhalten. Sie unterscheidet zwischen ersten Instanzverfahren (230 €), weiterführenden Verfahren (400 €) und Berufungs‑/Rekursverfahren (400 €) und trat am 1. Jänner 2010 in Kraft.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/2/2009XXIV
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Die Aufwandersatzverordnung legt einheitliche Pauschalbeträge fest, die gesetzliche Interessenvertretungen und freiwillige Berufsverbände für ihre Tätigkeit in Arbeitsrechtssachen erhalten. Sie unterscheidet zwischen ersten Instanzverfahren (230 €), weiterführenden Verfahren (400 €) und Berufungs‑/Rekursverfahren (400 €) und trat am 1. Jänner 2010 in Kraft.Schwerpunkte
- Die Verordnung legt fest, welche Pauschalbeträge für die Vertretung in Arbeitsrechtssachen gezahlt werden.
- Für das erste Verfahren (erste Instanz) wird ein Betrag von 230 Euro gezahlt; für weitere Verfahrensabschnitte im gleichen Verfahren 400 Euro.
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