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Mindestlohntarif für Hausbetreuung und -bedienung in der Steiermark
Verordnung vom 16.12.2009

Zusammenfassung

Die Verordnung legt seit dem 1. Januar 2010 verbindliche Mindestlöhne für Personen fest, die die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften in der Steiermark übernehmen. Sie gilt für Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber, sofern kein Kollektivvertrag besteht.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/16/2009XXIV
Sozialpolitik

Zusammenfassung

Die Verordnung legt seit dem 1. Januar 2010 verbindliche Mindestlöhne für Personen fest, die die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften in der Steiermark übernehmen. Sie gilt für Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber, sofern kein Kollektivvertrag besteht.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung gilt für das Bundesland Steiermark und richtet sich an Personen, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen beauftragt wurden, sowie an deren Arbeitgeber, sofern kein gültiger Kollektivvertrag besteht.
  • Für die Aufzugsbetreuung wird ein Pauschalbetrag von 82,50 € für bis zu vier Geschosse und 7,45 € pro weiterem Geschoss monatlich vom Auftraggeber gezahlt.
Dokumente (PDFs)
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Hundstorfer Rudolf

SPÖ


9 - Wien



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