Verordnung zur befristeten Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus (2009/10)
Verordnung vom 18.12.2009Zusammenfassung
Die Verordnung verlängert befristete Arbeitsbewilligungen für ausländische Saisonarbeiter im Wintertourismus bis zum 2. Mai 2010 und für Schaustellerbetriebe bis zum 15. Mai 2010, wobei die Gesamtbeschäftigungsdauer 24 Wochen nicht überschreiten darf.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/18/2009XXIV
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung verlängert befristete Arbeitsbewilligungen für ausländische Saisonarbeiter im Wintertourismus bis zum 2. Mai 2010 und für Schaustellerbetriebe bis zum 15. Mai 2010, wobei die Gesamtbeschäftigungsdauer 24 Wochen nicht überschreiten darf.Schwerpunkte
- Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Saisonarbeiter im Wintertourismus dürfen bis zum 2. Mai 2010 erteilt oder verlängert werden.
- Für Schaustellerbetriebe gilt eine verlängerte Frist bis zum 15. Mai 2010, sofern die Gesamtbeschäftigungsdauer 24 Wochen nicht überschreitet.
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