<!--[-->Änderung der Suchtgift‑Grenzmengenverordnung: Aufnahme von Monoacetylmorphin<!--]-->
Änderung der Suchtgift‑Grenzmengenverordnung: Aufnahme von Monoacetylmorphin Verordnung vom 12/23/2009
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Bundesministerium für Gesundheit12/23/2009XXIV
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung von 23. Dezember 2009 ergänzt die SuchtgiftGrenzmengenverordnung um den Stoff Monoacetylmorphin mit einem Grenzwert von 3,0 Einheiten.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruft sich auf § 28b des Suchtmittelgesetzes als Rechtsgrundlage.
  • Sie ergänzt den Anhang I der SuchtgiftGrenzmengenverordnung um die Zeile „Monoacetylmorphin, 6‑Acetyl‑Morphin 3,0“.
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