Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur2/23/2009XXIV
Kulturpolitik
Zusammenfassung
Die Kulturgüterschutzverordnung legt fest, dass das Bundesdenkmalamt eine öffentlich zugängliche Liste mit schützenswerten Kulturgegenständen führen muss und regelt das Verfahren zur Eintragung, Kennzeichnung und zum Antrag auf internationalen Sonder‑ oder verstärkten Schutz.Schwerpunkte
- Das Bundesdenkmalamt führt eine öffentlich zugängliche Kulturgüterschutzliste, in der alle Kulturgegenstände eingetragen werden, die nach Art. 1 der Haager Konvention geschützt sind.
- Für jedes eingetragene Kulturgut müssen Kategorie, Kurzcharakteristik mit Bild und geographische Lage angegeben werden; die Lage muss mindestens georeferenziert sein.
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