Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten3/31/2009XXIV
öffentlicher Dienst
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für April 2009 die prozentualen Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf das Gehaltsgesetz 1956 und legt damit die rechtliche Grundlage für die Festsetzung der Hundertsätze fest.
- Für jede im Ausland stationierte Dienststelle wird ein individueller Hundertsatz (in Prozent) festgelegt, der die Höhe der Kaufkraftausgleichszulage bestimmt.
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