<!--[-->Artenhandel‑Unerheblichkeitsverordnung (ArtHUV) – Kriterien für unwesentlichen Handel<!--]-->
Artenhandel‑Unerheblichkeitsverordnung (ArtHUV) – Kriterien für unwesentlichen Handel Verordnung vom 4/13/2010
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Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft4/13/2010XXIV
Umwelt
Tierschutz

Zusammenfassung

Die ArtHUV definiert, welche Handelsaktivitäten mit wildlebenden Arten als unwesentlich gelten. Für bestimmte Tier‑ und Pflanzenarten wird eine Menge von bis zu 1 kg als unerheblich festgelegt; bei anderen genügt ein einzelnes Exemplar.

Schwerpunkte

  • Handlungen im Rahmen von § 7 Abs. 1‑3 des Artenhandelsgesetzes gelten als unerheblich, wenn sie sich auf die in Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) der EU‑Verordnung 338/97 gelisteten Arten beziehen.
  • Der Begriff „Exemplar“ wird nach Art. 2 lit. t der EU‑Verordnung definiert.
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Berlakovich Nikolaus, Dipl.-Ing.

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