Artenhandel‑Unerheblichkeitsverordnung (ArtHUV) – Kriterien für unwesentlichen Handel
Verordnung vom 13.04.2010Zusammenfassung
Die ArtHUV definiert, welche Handelsaktivitäten mit wildlebenden Arten als unwesentlich gelten. Für bestimmte Tier‑ und Pflanzenarten wird eine Menge von bis zu 1 kg als unerheblich festgelegt; bei anderen genügt ein einzelnes Exemplar.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft4/13/2010XXIV
Umwelt
Tierschutz
Zusammenfassung
Die ArtHUV definiert, welche Handelsaktivitäten mit wildlebenden Arten als unwesentlich gelten. Für bestimmte Tier‑ und Pflanzenarten wird eine Menge von bis zu 1 kg als unerheblich festgelegt; bei anderen genügt ein einzelnes Exemplar.Schwerpunkte
- Handlungen im Rahmen von § 7 Abs. 1‑3 des Artenhandelsgesetzes gelten als unerheblich, wenn sie sich auf die in Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) der EU‑Verordnung 338/97 gelisteten Arten beziehen.
- Der Begriff „Exemplar“ wird nach Art. 2 lit. t der EU‑Verordnung definiert.
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