Verordnung zur befristeten Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus (2010)
Verordnung vom 05.05.2010Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 4 117 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte im Sommertourismus fest, verteilt diese auf die Bundesländer und bestimmt, dass Beschäftigungsbewilligungen maximal 25 Wochen dauern dürfen.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz5/5/2010XXIV
Arbeitsrecht
Ausländischer Staatsangehöriger
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 4 117 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte im Sommertourismus fest, verteilt diese auf die Bundesländer und bestimmt, dass Beschäftigungsbewilligungen maximal 25 Wochen dauern dürfen.Schwerpunkte
- Für den Sommertourismus wird ein Gesamtkontingent von 4 117 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte festgelegt und auf die Bundesländer verteilt (z. B. Tirol 1 590, Wien 220).
- Beschäftigungsbewilligungen dürfen höchstens 25 Wochen dauern und dürfen nicht nach dem 31. Oktober 2010 enden.
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