<!--[-->Verordnung zur befristeten Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus (2010)<!--]-->
Verordnung zur befristeten Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus (2010) Verordnung vom 5/5/2010
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Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz5/5/2010XXIV
Arbeitsrecht
Ausländischer Staatsangehöriger

Zusammenfassung

Die Verordnung legt ein Kontingent von 4 117 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte im Sommertourismus fest, verteilt diese auf die Bundesländer und bestimmt, dass Beschäftigungsbewilligungen maximal 25 Wochen dauern dürfen.

Schwerpunkte

  • Für den Sommertourismus wird ein Gesamtkontingent von 4 117 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte festgelegt und auf die Bundesländer verteilt (z. B. Tirol 1 590, Wien 220).
  • Beschäftigungsbewilligungen dürfen höchstens 25 Wochen dauern und dürfen nicht nach dem 31. Oktober 2010 enden.
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Hundstorfer Rudolf

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9 - Wien



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