Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport5/27/2010XXIV
Verwaltungsrecht
öffentlicher Dienst
Zusammenfassung
Die Verordnung verbietet Beamten in militärischen Organen mit nachrichtendienstlichen Aufgaben, Nebenbeschäftigungen in sicherheitsrelevanten Bereichen sowie das Ausstellen von täuschenden Urkunden. Sie trat am 1. Juni 2010 in Kraft und gilt auch für Meldungen bis zum 31. Mai 2010.Schwerpunkte
- Für Bedienstete, die in militärischen Organen mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung betraut sind, ist jede Nebenbeschäftigung im Sicherheitsgewerbe, bei Beratungs‑ und Analyseleistungen sowie bei der Erstellung und Weitergabe sicherheitsrelevanter Analysen unzulässig.
- Für Bedienstete, die in militärischen Organen mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betraut sind, ist jede Nebenbeschäftigung in den Bereichen IT‑Dienstleistungen, Kommunikationselektronik, Inkasso, Adressverlage/Direktmarketing, Auskunfteien, Sprengunternehmen und Waffenhandel unzulässig.
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