Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung7/5/2010XXIV
Bildung
Zusammenfassung
Die Verordnung ändert das in § 6 genannte Datum von 31. Dezember 2010 auf 31. Dezember 2012 und verlängert damit die Gültigkeit der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ sowie des akademischen Grades „Master of Science“.Schwerpunkte
- Das in § 6 genannte Datum wird von 31. Dezember 2010 auf 31. Dezember 2012 geändert, wodurch die Gültigkeit der Bezeichnung und des akademischen Grades bis Ende 2012 verlängert wird.
- Die Änderung erfolgt aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in § 124 Abs. 6a des Universitätsgesetzes 2002, das Befugnisse zur Anpassung von Bezeichnungen und Abschlüssen beinhaltet.
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