Zusammenfassung
Die Verordnung ändert das in § 6 genannte Datum von 31. Dezember 2010 auf 31. Dezember 2012 und verlängert damit die Gültigkeit der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ sowie des akademischen Grades „Master of Science“.Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung7/5/2010XXIV
Bildung
Zusammenfassung
Die Verordnung ändert das in § 6 genannte Datum von 31. Dezember 2010 auf 31. Dezember 2012 und verlängert damit die Gültigkeit der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ sowie des akademischen Grades „Master of Science“.Schwerpunkte
- Das in § 6 genannte Datum wird von 31. Dezember 2010 auf 31. Dezember 2012 geändert, wodurch die Gültigkeit der Bezeichnung und des akademischen Grades bis Ende 2012 verlängert wird.
- Die Änderung erfolgt aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in § 124 Abs. 6a des Universitätsgesetzes 2002, das Befugnisse zur Anpassung von Bezeichnungen und Abschlüssen beinhaltet.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.