Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz7/13/2010XXIV
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen Heimarbeitstarif für die Herstellung und Bearbeitung von Bürsten und Pinseln fest, definiert Arbeitszeiten, Löhne und Zuschläge und gilt ab dem 1. Mai 2010 im gesamten Bundesgebiet.Schwerpunkte
- Der Tarif gilt für das gesamte Bundesgebiet Österreich und ausschließlich für die Herstellung bzw. Bearbeitung von Bürsten und Pinseln, sofern diese Tätigkeit nicht bereits durch einen anderen Heimarbeitsvertrag abgedeckt ist.
- Für jede Bürsten‑ bzw. Pinselart werden konkrete Arbeitszeiten (in Minuten für 1 000 Stück) festgelegt, zum Beispiel 161 Minuten für Glanzbürsten über 3 mm Bohrung.
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